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Thema:  darsser ort
Schreibdatum:  19.02.2009 um 14:24 Uhr

Nachricht:
Gelesen hast Du das weiter oben in meinem Beitrag vom 21.4.08. Allerdings halte ich die Begriffe "gesperrt" und "Genehmigung zum Anlaufen des Nothafen kann nicht erteilt werden" für ziemlich eindeutig und ich persönlich würde das durchaus als "Verbot" einschätzen. Auch die Androhung einer "OWI durch die WsP" (siehe oben) deutet darauf hin. Ich bin mir nicht sicher, ob die in der SeeSchStrO im Abschnitt A.17 und A.18 angegebenen Zeichen zwingend vorhanden sein müssen, oder ob es nicht ausreicht, dass diese Sperrungen "öffentlich bekanntgemacht" werden, wie es durch die amtlichen (!) Veröffentlichungen der BfS erfolgt. Ich denke, dass die Vorschriften der BfS durchaus befolgt werden müssen. Die Berücksichtigung dieser BfS wird übrigens auch im Sportbootführerschein-Fragenkatalog als erforderlich abgefragt. Viele Grüße Reinhard[addsig]




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